Für besonders schützenswerte Arbeitnehmer und bei Vorliegen bestimmter Umstände bestehen Kündigungs- sowie Kündigungsschutz vermittelnde Benachteiligungsverbote.

Ein wichtiges statusbezogenes Kündigungsverbot ist in § 15 KSchG (s.a. § 29a HAG, § 96 SGB IX) geregelt, wonach betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträgern (v.a. Betriebsratsmitgliedern) nicht ordentlich gekündigt werden kann. Weitere statusbezogene Kündigungsverbote finden sich z.B. in §§ 58 Abs. 2, 58d BImSchG, § 4f Abs. 3 BDSG (Interne Immissionsschutz-, Störfall- und Datenschutzbeauftragte) oder in Tarifverträgen (z.B. § 34 Abs. 2 TVöD).

 

Hinweis:

Auch (zweck-)befristete bzw. auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse können nur bei ausdrücklicher einzel- oder tarifvertraglicher Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit ordentlich gekündigt werden, § 15 Abs. 3 TzBfG.

Daneben existieren eine Reihe von umstandsbezogenen Kündigungsverboten wie das Verbot in § 613a Abs. 4 BGB, wonach Arbeitnehmern nicht wegen eines Betriebsübergangs gekündigt werden darf. Weitere umstandsbezogene Kündigungsverbote finden sich z.B. in

Neben Kündigungsverboten vermittelt auch eine Reihe von Benachteiligungsverboten relativen Kündigungsschutz, z.B.

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