Die Zustellung des Vollstreckungstitels besteht in der beurkundeten Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Titels an den Schuldner (§§ 166 Abs. 1, 177 ZPO). Sie muss spätestens bei Beginn der Zwangsvollstreckung erfolgen, § 750 Abs. 1 ZPO (Gottwald/Mock, a.a.O., § 750 Rn. 12–15). Die im Einzelnen notwendige Form der Zustellung folgt aus den §§ 166195 ZPO.

Von Amts wegen werden im Regelfall unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Gerichts nur Urteile und die meisten der sonstigen einen Vollstreckungstitel bildenden Entscheidungen (z.B. der Kostenfestsetzungsbeschluss) zugestellt (§§ 317, 329 ZPO). Andere Vollstreckungstitel, insbesondere Prozessvergleiche, notarielle Urkunden, Arrestbefehle und einstweilige Anordnungen (§§ 922 Abs. 2, 935 ZPO), muss der Vollstreckungsgläubiger selbst zustellen; auch der Vollstreckungsbescheid wird im Regelfall von Amts wegen zugestellt. Entscheidungen und Aufforderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. z.B. §§ 829 Abs. 2, 835 Abs. 3, 843, 845 ZPO) hat die Partei (meist der Vollstreckungsgläubiger) zustellen zu lassen. Die Partei bedient sich im Regelfall der Hilfe des Gerichtsvollziehers (§ 192 ZPO). Das Verfahren der Zustellung ist im Einzelnen in den §§ 166195 ZPO geregelt.

Entbehrlich ist die vorherige Zustellung bei: der Anordnung von Arrest und einstweiliger Verfügung, §§ 929 Abs. 3, 936 ZPO sowie der Vorpfändung, § 845 ZPO.

Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz eine Wartefrist zwischen der Zustellung und dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, und zwar zwei Wochen bei selbständigen Kostenfestsetzungsbeschlüssen, Beschlüssen über die Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger im vereinfachten Verfahren (§§ 249 ff. FamFG), für vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleichen und vollstreckbaren Urkunden, der Sicherungsvollstreckung, §§ 798, 750 Abs. 3, 720a ZPO.

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