(LG Düsseldorf, Urt. v. 14.4.2015 – 7 O 115/15) • Eine Zahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag, die vorsieht, dass die Fälligkeit der Fertigstellungsrate vor der vollständigen Fertigstellung eintritt, verstößt gegen die Makler- und Bauträgerverordnung und ist von daher unwirksam. In einem solchen Fall ist keine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. Anstelle der nichtigen Zahlungsvereinbarung ist vielmehr das Werkvertragsrecht anzuwenden. Hinweis: Nach der Rechtsprechung des BGH soll bei Verträgen mit Bauträgern der Erwerber gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MaBV davor bewahrt werden, dass der Bauträger Vermögenswerte entgegennimmt, ohne dass ein Mindestschutz gewährleistet ist. Sieht die betreffende Vereinbarung vor, dass die Fälligkeit der Fertigstellungsrate vor der vollständigen Fertigstellung eintritt, liegt ein Verstoß gegen die Vorschrift vor, der gem. § 12 MaBV zur Nichtigkeit führt. An die Stelle der nichtigen Zahlungsvereinbarung tritt dann das Werkvertragsrecht. Eine ergänzende Vertragsauslegung verbietet sich in solchen Fällen, da sich die vorauszusetzende Vertragslücke aus der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen ergibt und mit § 641 Abs. 1 BGB dispositives Recht zur Verfügung steht, welches die Lücke schließt. Von daher ist bei der Vertragsgestaltung von vorneherein darauf zu achten, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bedürfnis der Sicherheit für den vorleistenden Bauträger und dem Interesse des Käufers an vollständiger mangelfreier Fertigstellung des Kaufobjekts gewahrt bleibt.

ZAP EN-Nr. 816/2015

ZAP 22/2015, S. 1172 – 1173

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