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Bauträgervertrag: Wann darf der Bauträger Mittel entgegennehmen?

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Der Bauträger darf Mittel der Erwerber erst entgegennehmen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV erfüllt sind.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 2 MaBV

 

Das Problem

  1. Im Jahr 2011 verpflichtet sich K gegenüber B zur schlüsselfertigen Errichtung des Wohnungseigentumsrechts Nr. 24 sowie zu seiner Übereignung. K und B vereinbaren, dass B aus der ersten Kaufpreisrate als Sicherheit nach § 632a Abs. 3 BGB 5 Prozentpunkte des Kaufpreises (= 16.270 EUR) einbehält, sodass zunächst von der ersten Rate gemäß § 3 Abs. 2 MaBV lediglich 45 % des Kaufpreises (= 81.350 EUR) zu zahlen sind. Der Restbetrag von 5 % des Kaufpreises ist zur Zahlung fällig, wenn das Vertragsobjekt rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel fertiggestellt ist. Ist dies nicht der Fall, bestimmt sich die Fälligkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Zusammenhang mit der Fälligkeit der Kaufpreisrate zu m) stellen die Vertragsbeteiligten einvernehmlich fest, dass die vollständige Fertigstellung des Kaufgegenstands gegeben ist, wenn alle in einem Übergabeprotokoll vermerkten Restarbeiten erledigt sind. B verpflichtet sich schon jetzt B gegenüber, den jeweiligen Bauhandwerkern oder dem zuständigen Bauleiter die Erledigung der Restarbeiten sofort nach deren Durchführung durch seine Unterschrift zu bestätigen. Das Sondereigentum soll nach Bezugsfertigkeit übergeben werden. Diese ist nach dem Vertrag gegeben, wenn B nach der Verkehrsauffassung ein Bezug zugemutet werden kann, also unabhängig davon, dass das Bauvorhaben – etwa bei noch ausstehenden Restarbeiten an den Außenanlagen – nicht vollständig fertiggestellt ist. Kommt es aus von B nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einer nach vorstehender Regelung ordnungsgemäßen Übergabe oder verweigert B zu Unrecht die unterzeichnende Niederschrift oder bezieht B den Kauf...

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