Leitsatz

Der Bauträger darf Mittel der Erwerber erst entgegennehmen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV erfüllt sind.

 

Normenkette

§ 3 Abs. MaBV

 

Das Problem

Der Erwerber eines Teileigentums verlangt vom Bauträger die Rückgewähr von Zinsen in Höhe von 83.416,62 EUR. Er meint, der Bauträger habe von ihm 540.000 EUR entgegengenommen, obwohl die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) nicht vorgelegen hätten.

§ 3 MaBV. Besondere Sicherungspflichten für Bauträger

(1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen, wenn

  1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber rechtswirksam ist und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mitteilung des Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind,
  2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs- oder Teilerbbaurecht, so muss außerdem die Begründung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein,
  3. die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Range vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird,
  4. die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend vorgesehen ist,

    1. von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, dass

      aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
      bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen werden darf, oder,
    2. wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgesehen ist, von dem Gewerbetreibenden bestätigt worden ist, dass

      aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
      bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bauvorhaben begonnen werden darf,

und nach Eingang dieser Bestätigung beim Auftraggeber mindestens ein Monat vergangen ist.

(2) Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn gewährleistet ist, dass die nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Auftraggeber.

(3) Für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditgeber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auftraggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2 bereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts zurückzuzahlen.

(4) Die zur Sicherung der Freistellung erforderlichen Erklärungen einschließlich etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftraggeber ausgehändigt worden sein.

(5) Liegen sie bei Abschluss des notariellen Vertrages bereits vor, muss auf sie in dem Vertrag Bezug genommen sein; andernfalls muss der Vertrag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklärungen und deren notwendigen Inhalt enthalten.
 

Die Entscheidung

  1. Die Klage hat keinen Erfolg! Zwar sei die MaBV anwendbar. Ferner sei dem Erwerber Recht zu geben, dass der Bauträger nicht berechtigt gewesen sei, die 540.000 EUR entgegenzunehmen. Denn der Bauträger habe den Erwerber keine Freistellungserklärung ausgehändigt. Zwar habe der Notar diese im Sommer 2008 vom Bauträger erhalten. Der Notar habe dem Erwerber die Freistellungserklärung aber weder weitergeleitet noch sei der Notar mit ihrer Verwahrung vom Erwerber beauftragt worden. Die Nichtweiterleitung sei aber nicht vom Vorsatz des Bauträgers umfasst gewesen. Der Bauträger habe sich auf den Notar verlassen. Es könne vom Bauträger zwar fahrlässig gewesen sein, nicht beim Notar nachzufragen, ob er die ihm übermittelte Freigabeerklärung an den Erwerber ausgehändigt habe. Eine positive Kenntnis von der Nichtweiterleitung, mindestens verwirklicht durch bedingten Vorsatz, habe der Bauträger aber nicht gehabt.
  2. Der Erwerber habe auch im Ergebnis auch keinen Anspruch auf die 83.416,62 EUR aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 MaBV. Zwar sei dem Erwerber in dieser Höhe ein Schaden entstanden. Dieser Schaden werde aber durch die erlangten Nutzungsvorteile durch Vermietung des Teileigentums ausgeglichen.
 

Kommentar

Anmerkung

Die Rechtsprechung nimmt an, dass dann, wenn ein Bauträger gegen § 3 Abs. 2 M...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge