(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.11.2023 – 5 B 44/23) • Ein deutliches Hervortreten des Phänotyps einer Rasse i.S.v. § 3 Abs. 2 S. 2 LHundG NRW kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt. Die Annahme eines öffentlichen Interesses i.S.v. § 4 Abs. 2 LHundG NRW scheidet aus, wenn die Vorgaben bewusst umgangen werden. Mit dieser Fallgestaltung ist es unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten gleichzusetzen, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss. § 4 Abs. 2 LHundG NRW dient nicht dazu, die Haltung eines privat erworbenen Hundes nachträglich zu legalisieren, nachdem der Hund wegen Fehlens der Erlaubnisvoraussetzungen weggenommen und in einem Tierheim untergebracht worden ist.

ZAP F. 1, S. 73–73

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