Als "gefährlich" werden Hunde in den einschlägigen Landesvorschriften eingestuft, wenn sie zum Hetzen oder Reißen von Wild und Vieh neigen, bissig sind, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder schließlich durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.
Die Definition des Begriffs "gefährlicher Hund" ist in folgenden Bundesländern geregelt:
- Baden-Württemberg: § 2 HuV BW[1];
- Bayern: Art. 37 LStVG i. V. m. § 1 BayHundAgressV[2];
- Berlin: § 5 HundeG[3];
- Brandenburg: § 8 HundehV[4];
- Bremen: § 1 HundeHG[5];
- Hamburg: § 2 HundeG[6];
- Hessen: § 2 HundeVO[7];
- Mecklenburg-Vorpommern: § 2 HundehVO M-V[8];
- Niedersachsen: § 7 NHundG[9];
- Nordrhein-Westfalen: § 3 LHundG[10];
- Rheinland-Pfalz: § 1 LHundG[11];
- Saarland: § 1 HundeVO SL[12];
- Sachsen: § 1 GefHundG[13];
- Sachsen-Anhalt: § 3 HundeG LSA[14];
- Schleswig-Holstein: § 7 Abs. 1 HundeG[15];
- Thüringen: § 3 Abs. 2 ThürTierGefG.[16]
Kampfhunde
Der Begriff "Kampfhund" ist als Rasse nach Auffassung von Kynologen wissenschaftlich nicht belegt. Im allgemeinen Sprachgebrauch gelten als Kampfhunde Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue do Bordaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Rhodesian Ridgeback.
Hundeverordnungen der Bundesländer
Um Mensch und Tier vor gefährlichen Hunden und sog. Kampfhunden zu schützen, haben alle Bundesländer spezielle Hundeverordnungen erlassen. In den meisten Bundesländern werden sog. Rasselisten geführt, die besonders aggressive Hunderassen bezeichnen. Deshalb ist in diesem Zusammenhang eher von einem "Listenhund" als von einem "Kampfhund" zu sprechen.
Diese Regelwerke haben zwar keine speziell nachbarschützende Funktion. Gleichwohl ist es nützlich, sie zu kennen, wenn ein solcher Hund in der Nachbarschaft gehalten wird. Denn in diesen Bundesländern sind gefährliche Hunde und sog. Kampfhunde außerhalb der Wohnung (etwa im Treppenhaus oder im Hausflur) sowie außerhalb von Haus und Garten grundsätzlich anzuleinen. Außerdem müssen sie im Allgemeinen zusätzlich noch einen Maulkorb tragen. Von einem vernünftigen Hundehalter wird nach der Rechtsprechung damit nicht mehr verlangt, als das, was bei einer verantwortlichen Tierhaltung an sich selbstverständlich ist.[17] Erweist sich der Hundehalter als uneinsichtig, können behördliche Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, wenn er angezeigt wird.
Sog. "Listenhunde":
Bundesland | Vorschrift | Listenhunde |
---|---|---|
Baden-Württemberg | § 1 Kampfhundeverordnung BW[18] |
|
Bayern | § 1 Kampfhundeverordnung Bayern[19] |
|
Berlin | § 1 GefHuVO[20] | Als gefährliche Hunde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 HundeG gelten Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier sowie Hunde aus Kreuzungen von den drei zuvor genannten Rassen oder Gruppen von Hunden untereinander oder mit anderen Hunden. |
Brandenburg | § 8 Abs. 2 HundehV[21] |
|
Bremen | § 1 Hundehaltungsgesetz[22] | Verboten sind Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit and... |
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