Leitsatz

Verbot der Haltung von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen: Bejahte Beschlusskompetenz der Gemeinschaft gem. § 15 Abs. 2 WEG

 

Normenkette

§§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 15 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

  1. Das eingeschränkte Verbot der Haltung bestimmter Hunderassen (hier: Kampfhunde und Kampfhundmischlinge) unterliegt als Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft. Ein Haltungsverbot bestimmter Hunderassen, die allgemein als besonders gefährlich eingeschätzt werden, ist auch nicht willkürlich, da der sachliche Grund bereits aus der potenziellen Gefährlichkeit dieser Hunderassen für die übrigen Wohnungseigentümer bei typisierender Betrachtung folgt (vgl. auch OLG Celle v. 31.1.2003, 4 W 15/03, NZM 2003, 242 = ZMR 2003, 440).
  2. Die Begriffe Kampfhund und Kampfhundmischling sind hinreichend bestimmt. Die Auslegung dieser beiden Begriffe im Verbotsbeschluss richtet sich nach dem Verständnis der beteiligten Wohnungseigentümer; unerheblich ist, dass diese beiden Begriffe wissenschaftlich nicht definiert sind.
  3. Zutreffend wurde im vorliegenden Fall vom LG ausgeführt, dass die 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom 4.7.2000 (GVBl 2000, 365) eine - wenn auch nicht abschließende - Auflistung von Hunderassen enthält, die im allgemeinen Sprachgebrauch als Kampfhunde bezeichnet werden. Hierzu gehören gem. § 3 Abs. 1 dieser VO folgende Hunderassen:

    1. Pit-Bull
    2. American Staffordshire-Terrier
    3. Staffordshire Bullterrier
    4. Bullterrier
    5. Tosa Inu
    6. Bullmastiff
    7. Dogo Argentino
    8. Dogue de Bordeaux
    9. Fila Brasileiro
    10. Mastin Espanol
    11. Mastino Napoletano
    12. Mastiff

    Hinzu kommen auch weitere in den Hundeverordnungen anderer Bundesländer als gefährlich eingestufte Hunderassen, wie Rhodesian Ridgeback.

    Nicht zu den Kampfhunden zählen demgegenüber nach allgemeinem Sprachgebrauch trotz ihrer vergleichbaren Kampfkraft die traditionellen Gebrauchshunderassen, wie Rottweiler, Dobermann, Riesenschnauzer, Deutscher Boxer und Deutscher Schäferhund.

    Unter Kampfhundmischlingen werden allgemein Kreuzungen der verschiedenen Kampfhundrassen untereinander oder die Kreuzung eines Kampfhundes mit einem anderen Hund verstanden. Kann die Herkunft eines Hundes (z.B. unbekannte Elterntiere) nicht bestimmt werden, fällt dieser nicht unter das beschlossene Haltungsverbot.

 

Link zur Entscheidung

KG v. 23.6.2003, 24 W 38/03KG Berlin, Beschluss vom 23.06.2003, 24 W 38/03

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