Leitsatz (amtlich)

1. Das partielle Verbot der Haltung bestimmter Hunderassen (hier: Kampfhunde und Kampfhundmischlinge) unterliegt als Gebrauchsregelung i.S.d. § 15 Abs. 2 WEG der Beschlusskompetenz (BGH v. 20.9.2000 – V ZB 58/99, BGHZ 145, 158 = MDR 2000, 1367) der Eigentümergemeinschaft.

2. Die Begriffe Kampfhund und Kampfhundmischling sind hinreichend bestimmt. Die Auslegung dieser beiden Begriffe im Verbotsbeschluss richtet sich nach dem Verständnis der beteiligten Wohnungseigentümer; unerheblich ist, dass diese beiden Begriffe wissenschaftlich nicht definiert sind.

 

Normenkette

WEG § 13 Abs. 2 S. 1, § 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 06.09.2002; Aktenzeichen 85 T 28/02)

AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 104/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Einheit Nr. 58.

Die Gemeinschaft beschloss in der Eigentümerversammlung vom 17.9.1998 zu TOP 2.8 eine Hausordnung. Gemäß Nr. 2.16 dieser Hausordnung dürfen Kampfhunde nicht in der Wohnungseigentumsanlage gehalten werden. Dieser Beschluss ist bestandskräftig. Seit dem Juni 1999 hält die Antragstellerin einen vielrassigen Terrier. In der Eigentümerversammlung vom 20.7.2000 fasste die Gemeinschaft zu TOP 2.12 einen Mehrheitsbeschluss, nach dem die Haltung von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen in der Anlage verboten ist.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass dieser Beschluss nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, da er zu unbestimmt sei; so werde der Begriff des Kampfhundes nicht definiert und dieser Begriff weder in der Berliner Hundeverordnung noch in der Wissenschaft verwendet. Zudem fehle der Gemeinschaft für das Verbot einer bestimmten Hundeart die Beschlusskompetenz. Das AG hat mit Beschluss vom 27.12.2001 den Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 2.12 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das LG mit Beschluss vom 6.9.2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II. Die nach den §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluss ist rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG). Rechtsfehlerfrei hat das LG angenommen, dass die Eigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss über das partielle Verbot der Hundehaltung bestimmter Rassen beschließen konnte. Soweit der Beschluss zu TOP 2.12 der Eigentümerversammlung vom 20.7.2000 daher die Haltung von Kampfhunden verbietet, stellt sich dieser Beschluss daher nur als eine deklaratorische Wiederholung der bereits unter Nr. 2.16 bestandskräftig gewordenen Regelung der Hausordnung dar. Einen neuen Regelungsgehalt enthält daher der Beschluss insoweit nicht.

Der Eigentümergemeinschaft steht auch die Beschlusskompetenz zu, durch Mehrheitsbeschluss die Haltung einzelner Hunderassen und Kreuzungen einzelner Rassen (hier: Kampfhundmischlinge) zu verbieten. Diese für die Zukunft beschlossene weitere Beschränkung der Hundetierhaltung unterliegt der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft, da durch diese Regelung eine unzulässige Belästigung anderer Wohnungseigentümer verhindert werden soll. Der Grundsatz des § 13 Abs. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren darf, wird mit Rücksicht auf das notwendige Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft dadurch eingeschränkt, dass nach § 14 Nr. 1 WEG der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst (KG MDR 1998, 1345). Ein partielles Verbot bestimmter Hunderassen bzw. Kreuzungen dieser Hunderassen entspricht daher ordnungsmäßiger Verwaltung (vgl. OLG Celle NZM 2003, 242 = ZMR 2003, 440; OLG Düsseldorf NZM 2002, 872; OLG Frankfurt v. 18.3.1993 – 2 U 124/92, NJW-RR 1993, 981). Rechtsfehlerfrei hat das LG ausgeführt, dass der Beschluss zum Verbot der Haltung auch von Kampfhundmischlingen ausreichend bestimmt ist. Zunächst ist festzustellen, dass der Begriff „Kampfhundmischling” wie der Begriff „Kampfhund” der Auslegung zugänglich ist. Welche Rassen hierunter fallen, entscheidet sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Nicht entscheidend ist hingegen, ob sich dieser Begriff wissenschaftlich definieren lässt oder ob der Begriff Kampfhund selbst in den Hundeverordnungen der Länder verwendet wird. Da sich dieser Beschluss an die Wohnungseigentümer der Wohnanlage richtet, kommt es...

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