Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen

(Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag

(Anm. 6)
    0–5 6–11 12–17 ab 18    
Alle Beträge in Euro
1. bis 2.100 480 551 645 689 100 1.200/1.450
2. 2.101–2.500 504 579 678 724 105 1.750
3. 2.501–2.900 528 607 710 758 110 1.850
4. 2.901–3.300 552 634 742 793 115 1.950
5. 3.301–3.700 576 662 774 827 120 2.050
6. 3.701–4.100 615 706 826 882 128 2.150
7. 4.101–4.500 653 750 878 938 136 2.250
8. 4.501–4.900 692 794 929 993 144 2.350
9. 4.901–5.300 730 838 981 1.048 152 2.450
10. 5.301–5.700 768 882 1.032 1.103 160 2.550
11. 5.701–6.400 807 926 1.084 1.158 168 2.850
12. 6.401–7.200 845 970 1.136 1.213 176 3.250
13. 7.201–8.200 884 1.014 1.187 1.268 184 3.750
14. 8.201–9.700 922 1.058 1.239 1.323 192 4.350
15. 9.701–11.200 960 1.102 1.290 1.378 200 5.050

Anmerkungen:

1.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist ggf. eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder i.S.v. Anm. 5 Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB, durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. Und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mind. 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden. Bei Geltendmachung der Pauschale für übersteigende Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind i.d.R. vom Einkommen abzuziehen.
5.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 EUR. Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt mind. monatlich 1.750 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.

Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt i.d.R. monatlich 930 EUR. Hierin sind bis 410 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung i.d.R. um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von m...

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