(KG, Urt. v. 15.11.2023 – 23 U 15/22) • Preisanpassungsklauseln stellen eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der wechselseitigen Zustimmung im Vertragsrecht dar, da sie der Verwenderin einen einseitigen Eingriff in den ausgehandelten Vertrag erlauben. Sie sind gemessen an § 307 Abs. 1 BGB nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse der Verwenderin besteht. An einem berechtigten Interesse fehlt es, wenn das Vertragsverhältnis ohnehin mit kurzer Kündigungsfrist ausgestaltet ist und es der AGB-Verwenderin ohne nennenswerten Aufwand technisch möglich ist, den Kunden bei jeder Nutzung des Dienstes, um Zustimmung zu dem geänderten Preis zu ersuchen. Die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel ergibt sich darüber hinaus aus § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn die Klausel zwar eine Berechtigung der Verwenderin vorsieht, gestiegene Kosten zum Anlass von Preiserhöhungen zu machen, nicht hingegen die Verpflichtung, nach denselben Maßstäben gesunkene Gesamtkosten zum Anlass für eine Reduzierung des Preises zu nehmen (sog. Gebot der Reziprozität). Dieses Gebot gilt auch bei Verträgen über Streaming-Dienste. Die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, um die Preiserhöhung zu vermeiden, ist schon im Ansatz ungeeignet, das Fehlen eines berechtigten Interesses oder die mit einem Verstoß gegen das Gebot der Reziprozität verbundene unangemessene Benachteiligung des Kunden zu kompensieren. Der Kunde wird auch mit der Kündigungsmöglichkeit entweder mit einer Preiserhöhung oder aber mit der Mühe, den Vertrag, den er in dieser Form nicht gewollt und nicht abgeschlossen hat, zu beenden, belastet.

ZAP F. 1, S. 65–65

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