(KG, Urt. v. 6.12.2022 – 21 U 56/22) • Eine winterliche Räum- und Streupflicht kann sowohl bei allgemeiner Glätte als auch bei einer ernsthaften lokalen Glätte bestehen. Ob eine ernsthafte lokale Glättegefahr besteht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Es müssen hierfür konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jedenfalls im Bereich der Flächen, auf die sich die Verkehrssicherungspflicht bezieht, aufgrund vereinzelter Glättestellen eine ernsthaft drohende Gefahr für Dritte besteht. Entscheidend hierfür ist der Pflichtenmaßstab, der an den primär Verkehrssicherungspflichtigen zu stellen ist, der den Verkehr auf der betreffenden Fläche eröffnet hat. Dieser Maßstab ist auch für einen Dritten anzunehmen, dem die Räum- und Streupflicht von dem primär Verkehrssicherungspflichtigen übertragen wurde.

ZAP EN-Nr. 29/2023

ZAP F. 1, S. 57–57

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