(BVerwG, Urt. v. 22.9.2022 – 3 C 10/21) • Hatte der Inhaber einer befristeten ausländischen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt ihrer Verlängerung durch die ausländische Behörde seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, ist er nach § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nicht befugt, im Umfang seiner ausländischen Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Auf der Grundlage einer solchen Fahrerlaubnis hat er auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter den erleichterten Bedingungen des § 31 FeV.

ZAP EN-Nr. 39/2023

ZAP F. 1, S. 60–60

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