Für eine Haftung des Kfz-Herstellers in Fällen (o.g.) unzulässiger Abgasregulierungstechnik gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV gilt das schuldrechtliche Prinzip, dass ein Schadensersatzanspruch eine Vermögensminderung durch die enttäuschte Vertrauensinvestition bei Abschluss des Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug voraussetzt. Im Anschluss an den EuGH, der für die konkrete Ausgestaltung des Schadensersatzanspruchs auf das nationale Recht verwiesen hat (s.o.), greift der BGH auf die allgemeinen Grundsätze des (deutschen) Schadensersatzrechts zurück. Unter Berücksichtigung der o.g. EuGH-Auslegung ist aber auch danach bei einem fahrlässigen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche „Kfz-Abgasschutzrecht” jedenfalls ein effektiver und verhältnismäßiger Schadensersatz zu gewähren. Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die jederzeitige Verfügbarkeit eines Kfz schadensersatzrechtlich bereits grds. einen Geldwert hat (s. z.B. und m.w.N. BGH, Urt. v. 23.1.2018 – VI ZR 57/17, BGHZ 217, 218 = NJW 2018, 1393). Folglich erleidet der Käufer eines Kfz, das mit dem Makel einer unzulässigen Abschalteinrichtung (i.S.d. Unionsrechts) behaftet ist, stets einen Schaden, weil aufgrund einer drohenden (öffentlich-rechtlichen) Betriebsbeschränkung oder Betriebsuntersagung die Verfügbarkeit des Kfz gerade infrage steht (vgl. zu den möglichen zivilrechtlichen Auswirkungen öffentlich-rechtlicher Maßnahmen, wie z.B. zum Risiko behördlicher Anordnungen, hier nur BGHZ 230, 224 = NJW 2021, 3041, m. Anm. Gsell, 3046). Zugunsten des Käufers greift dabei der Erfahrungssatz, dass er im Falle der Kenntnis über die Ausstattung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung das Kfz (regelmäßig) überhaupt nicht – bzw. jedenfalls nicht zu dem vereinbarten Preis (so restriktiver der BGH) – erworben hätte. Entsprechendes gilt für den Abschluss von Finanzierungsverträgen zur Ermöglichung des Kfz-Erwerbs (i.S.v. § 359 BGB), auch wenn der BGH diesen Aspekt nicht explizit thematisiert.

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