Für beide Seiten kann eine gerichtliche Änderung der titulierten Unterhaltsverpflichtung nur mittels Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG bei einem gerichtlichen Titel und gem. § 239 FamFG bei einem der übrigen Titel erfolgen.

Die hierfür erforderliche Änderung ergibt sich bereits aus dem Eintritt der Volljährigkeit und den damit verbundenen unterhaltsrechtlichen Konsequenzen wie der Bemessung des Elementarunterhalts nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile, dem Wechsel in die nächste Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle und aus der jetzt bestehenden anteiligen Barunterhaltspflicht auch des anderen Elternteils (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15, FamRZ 2017, 370).

Beteiligter dieses Abänderungsverfahrens ist immer das Kind (OLG Koblenz, Beschl. v. 9.5.2016 – 13 WF 430/16, MDR 2016, 1054), gleichgültig ob es auf Antragstellerseite oder Antragsgegnerseite das Verfahren führt.

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