(OLG Dresden, Beschl. v. 12.10.2022 – 4 U 673/22) • Soweit der Versicherer Leistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit verspricht, hat der Eintritt des Versicherungsfalls auch dann eine dauernde Einschränkung der beruflichen Fähigkeit zur Voraussetzung, wenn die Versicherungsbedingungen keine ausdrückliche Angabe diesbezüglich beinhalten. Ist eine solche Prognose nicht möglich, so ist auch bei Vorliegen einer gravierenden Erkrankung keine Berufsunfähigkeit anzunehmen. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann aus dem Fehlen einer entsprechenden Formulierung in den Versicherungsbedingungen nicht davon ausgehen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung bei jeder auch nur vorübergehenden Erkrankung einstehen will.

ZAP EN-Nr. 41/2023

ZAP F. 1, S. 60–60

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