Hinweis:

In den bisherigen zwei Teilen (ZAP 2022, 1175; ZAP 2023, 25) der Beitragsserie stand die Situation des Bauherrn im Fokus, der eine Baugenehmigung beantragen und notfalls einklagen wollte. Die dreiteilige Beitragsserie wird vorliegend mit einem doppelten Perspektivwechsel abgeschlossen. Zunächst bleiben wir noch beim Eigentümer einer baulichen Anlage. Nur sieht sich dieser einer belastenden bauordnungsrechtlichen Verfügung gegenüber, die von ihm verlangt, dass er die laufenden Bauarbeiten einstellt, Nutzungen unterlässt oder gar vorhandene Anlagen abreißt. Zuletzt widmet sich der Beitrag der Situation des Nachbarn, der durch eine bauliche Anlage in seinen eigenen Rechten verletzt werden kann und diese ggf. gerichtlich durchsetzen will.

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