(LG Paderborn, Beschl. v. 1.12.2021 – 5 Qs 33/21) • Impfausweise sind grds. als „Gesundheitszeugnisse” i.S.d. § 277 StGB anzusehen, eine Strafbarkeit scheidet aber aus, soweit diese lediglich zur Vorlage in Apotheken verkauft werden, um entsprechende digitale Impfzertifikate zu erlangen.

ZAP EN-Nr. 77/2022

ZAP F. 1, S. 66–66

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