(LG Paderborn, Beschl. v. 1.12.2021 – 5 Qs 33/21) • Impfausweise sind grds. als „Gesundheitszeugnisse” i.S.d. § 277 StGB anzusehen, eine Strafbarkeit scheidet aber aus, soweit diese lediglich zur Vorlage in Apotheken verkauft werden, um entsprechende digitale Impfzertifikate zu erlangen.
ZAP EN-Nr. 77/2022
ZAP F. 1, S. 66–66
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen