(BGH, Beschl. v. 27.10.2021 – XII ZB 123/21) • Das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern führt dazu, dass sich die Leistungsfähigkeit der Eltern für den Kindesunterhalt allein nach § 1603 Abs. 1 BGB richtet und damit unter Berücksichtigung des sog. angemessenen Selbstbehalts zu ermitteln ist. Die gesteigerte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB mit der Reduzierung auf den sog. notwendigen Selbstbehalt greift dann nicht ein. Hinweis: Der BGH macht in dieser Entscheidung auch deutlich, dass der auf Unterhalt für sein minderjähriges Kind in Anspruch genommene Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für seine eigene Leistungsunfähigkeit und damit sowohl dafür trägt, dass bei der begehrten Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt nicht gewahrt wäre, als auch dafür, dass andere leistungsfähige Verwandte i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 BGB vorhanden sind.

ZAP EN-Nr. 52/2022

ZAP F. 1, S. 60–60

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