Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) |
Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) |
||||
0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18 | ||||
Alle Beträge in Euro | |||||||
1. | bis 1.900 | 396 | 455 | 533 | 569 | 100 | 960/1.160 |
2. | 1.901–2.300 | 416 | 478 | 560 | 598 | 105 | 1.400 |
3. | 2.301–2.700 | 436 | 501 | 587 | 626 | 110 | 1.500 |
4. | 2.701–3.100 | 456 | 524 | 613 | 655 | 115 | 1.600 |
5. | 3.101–3.500 | 476 | 546 | 640 | 683 | 120 | 1.700 |
6. | 3.501–3.900 | 507 | 583 | 683 | 729 | 128 | 1.800 |
7. | 3.901–4.300 | 539 | 619 | 725 | 774 | 136 | 1.900 |
8. | 4.301–4.700 | 571 | 656 | 768 | 820 | 144 | 2.000 |
9. | 4.701–5.100 | 602 | 692 | 811 | 865 | 152 | 2.100 |
10. | 5.101–5.500 | 634 | 728 | 853 | 911 | 160 | 2.200 |
11. | 5-501–6.200 | 666 | 765 | 896 | 956 | 168 | 2.500 |
12. | 6.201–7.000 | 697 | 801 | 939 | 1002 | 176 | 2.900 |
13. | 7.001–8.000 | 729 | 838 | 981 | 1047 | 184 | 3.400 |
14. | 8.001–9.500 | 761 | 874 | 1024 | 1093 | 192 | 4.000 |
15. | 9.501–11.000 | 792 | 910 | 1066 | 1138 | 200 | 4.700 |
Anmerkungen:
1. | Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist ggf. eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder i.S.v. Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C. |
2. | Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 (BGBl 2021 I 5066). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. |
3. | Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mind. 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen. |
4. | Berücksichtigungsfähige Schulden sind i.d.R. vom Einkommen abzuziehen. |
5. | Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
Der angemessene Eigenbedarf, insb. gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt i.d.R. mind. monatlich 1.400 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 550 EUR enthalten. Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 430 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 550 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind. |
6. | Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. |
7. | Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt i.d.R. monatlich 860 EUR. Hierin sind bis 375 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Von dem Betrag von 860 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden. |
8. | Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung i.d.R. um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen. |
9. | In den Bedarfsbet... |
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