Zum Jahresbeginn 2022 ist wieder eine Reihe neuer Regelungen in Kraft getreten. Viele davon betreffen die Anhebung sozialversicherungsrechtlicher und sozialhilferechtlicher Leistungen, arbeitsrechtliche Bestimmungen und einen verbesserten Verbraucherschutz. Im Vordergrund steht aber, wie schon in den letzten Monaten, erneut die Bewältigung der Pandemiefolgen. Die wichtigsten Neuregelungen zum Jahresbeginn sind nachstehend kurz skizziert:

  1. Bewältigung der Pandemie

    a) Beschäftigte in Heimen und Kliniken

    Bereits seit dem 12.12.2021 gilt eine „einrichtungsbezogene Impfpflicht”. Bis zum 15.3.2022 müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen. Ziel dieser neuen Regelung ist es, ältere und vorerkrankte Menschen besser vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Vor allem in Pflegeheimen kam es in der Vergangenheit immer wieder zu COVID-19-Ausbrüchen.

    b) Infektionsschutz am Arbeitsplatz

    Bereits seit Ende November gilt die sog. 3G-Regelung für Beschäftigte und Arbeitgeber. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie im Flugverkehr gilt die Regel auch für Fahr- bzw. Fluggäste sowie für Kontroll- und Servicepersonal. Bis zum März verlängert wurden Sonderregelungen wie der „Pflege-Schutzschirm” und die Ausweitung der Kinderkrankentage.

    c) Corona-Wirtschaftshilfen

    Die „Überbrückungshilfe III” wird bis Ende März 2022 als „Überbrückungshilfe IV” fortgeführt. Auch der Wirtschaftsstabilisierungsfonds, der großen Unternehmen bei der Bewältigung der Pandemiefolgen helfen soll, läuft weiter bis Ende Juni 2022.

    d) Kurzarbeitergeld

    Das Kurzarbeitergeld wird weiterhin aufgestockt. Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist, können das erhöhte Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022 erhalten. Zusätzlich erhalten auch Beschäftigte, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, von Januar bis März 2022 Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze. Das erhöhte Kurzarbeitergeld sieht vor, dass ab dem vierten Bezugsmonat 70 % der Nettoentgeltdifferenz gezahlt werden, wenn der Entgeltausfall in Kurzarbeit mind. 50 % beträgt. Lebt ein Kind im Haushalt, soll der Satz 77 % betragen. Ab dem siebten Bezugsmonat sind 80 % und mit Kind 87 % vorgesehen.

  2. Arbeitsrecht/Arbeitsförderung

    a) Betriebsversammlungen

    Betriebsversammlungen sowie Versammlungen weiterer Ausschüsse und Gremien können wieder virtuell durchgeführt werden. Die entsprechenden pandemiebedingten Sonderregelungen sind befristet bis zum 19.3.2022 mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung durch den Deutschen Bundestag.

    b) Mindestlohn

    Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2022 auf 9,82 EUR. Die Anhebung beruht auf dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus dem Juni 2020.

    c) Arbeitslosmeldung

    Seit dem 1.1.2022 können sich die Kunden der Arbeitsagenturen auch online arbeitslos melden. Die persönliche Arbeitslosmeldung vor Ort bleibt aber möglich.

    d) Budget für Ausbildung

    Seit dem 1.1.2022 können junge Menschen mit Behinderungen, die bereits in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung tätig sind, mithilfe des sog. Budget für Ausbildung eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung aufnehmen.

  3. Soziales/Sozialversicherung

    a) Renteneintrittsalter

    Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67”) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1956 und 1957 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelung gilt, erreichen die Regelaltersgrenze jetzt mit 65 Jahren und zehn Monaten bzw. mit 65 Jahren und elf Monaten.

    b) Vorgezogene Altersgrenzen – Hinzuverdienst

    Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wird im Jahr 2022 auf 46.060 EUR angehoben. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Der Gesetzgeber reagiert damit insb. auf die Personalengpässe durch die Covid-19-Pandemie.

    c) Beitragsbemessungsgrenzen

    Mit dem 1. Januar steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 6.750 EUR im Monat (2021: 6.700 EUR). In den alten Ländern sinkt sie auf 7.050 EUR im Monat (2021: 7.100 EUR). In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt sie auf 8.350 EUR im Monat (2021: 8.250 EUR), im Westen sinkt sie auf 8.650 EUR im Monat (2021: 8.700). Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2022 vorläufig auf 38.901 EUR im Jahr (2021: 41.541 EUR) festgesetzt. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt 2022 unverändert bei 64.350 EUR im Jahr, die Beitragsbemessungsgrenze ebenfalls unverändert bei 58.050 EUR im Jahr.

    d) Pflegeversicherung

    Damit Pflegebedürftige von steigenden Zuzahlungen für die Pflege im Heim entlastet werden, erhalten sie seit dem 1.1.2022 Zuschläge von den Pflegekassen. Die Höhe der Zuschläge sind nach der Aufenthaltsd...

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