Nachdem das RVG mit Wirkung zum 1.7.2004 durch das (1.) Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) vom 5.5.2004 (BGBl I, S. 718) in Kraft getreten ist, sind die Anwalts- und Gerichtsgebühren erst durch das 2. KostRMoG vom 29.7.2013 (BGBl, I S. 2586) mit Wirkung zum 1.8.2013 angehoben worden. Seitdem sind wieder gut sieben Jahre verstrichen. Zur Vorbereitung einer Reform des RVG haben der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im März 2018 in einem gemeinsamen Katalog Vorschläge zur regelmäßigen Anpassung, strukturellen Änderung und Ergänzung sowie zu Klarstellungen des RVG veröffentlicht (s. Hansens RVGreport 2018, 202 ff.). In diesem Forderungskatalog haben der DAV und die BRAK u.a. eine regelmäßige Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren in kürzeren Zeiträumen als bisher vorgeschlagen. Dabei gingen die Vorstellungen des DAV und der BRAK allein für den Zeitraum vom 1.8.2013 bis zum 1.8.2018 dahin, die Anwaltsgebühren insgesamt um ein Volumen von 13 % anzupassen, was sich mit der Entwicklung der Tariflöhne für diesen Zeitraum deckt. Am 31.7.2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz – KostRÄG 2021) vorgelegt. Dieser Entwurf sieht Änderungen u.a. beim GKG, FamGKG, GVKostG, GNotKG, JvKostG, JVEG und- in Art. 7 des Entwurfs- des RVG vor. Die Bundesregierung hat am 16.9.2020 diesen vorgelegten Entwurf mit geringfügigen Änderungen am 16.9.2020 beschlossen. Der Bundesrat hat am 6.11.2020 (BR-Drucks 565/20) zu dem Regierungsentwurf Stellung genommen, wobei der Bundesrat bei Art. 7 des Entwurfs, also beim RVG, keinen Änderungsbedarf gesehen hat. In seiner 196. Sitzung hat der Bundesrat am 27.11.2020 den Gesetzentwurf angenommen (BR-Drucks 721/20). Das KostRÄG 2021 ist am 30.12.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl I, S. 3229) veröffentlicht worden und ist – mit Ausnahme der neuen Übergangsregelung des § 60 RVG, die bereits am 31.12.2022 in Kraft getreten ist – am 1.1.2021 in Kraft getreten.

Das KostRÄG 2021 verwirklicht praktisch keinen der vielen Vorschläge des DAV und der BRAK in deren gemeinsamen Katalog von März 2018. Lediglich die in dem gemeinsamen Katalog unter 2.5.1 vorgeschlagene Sonderanpassung der Vergütungen des Rechtsanwalts im Sozialrecht sind dem Grunde nach verwirklicht worden.

Nachfolgend soll über die im KostRÄG 2021 vorgesehenen Änderungen, soweit sie Einfluss auf die Anwaltsvergütung haben, berichtet werden. Meine Hinweise zu den Änderungen bei der Vergütung des in Straf- und Bußgeldverfahren tätigen Rechtsanwalts werden hier etwas knapper gehalten, da hierüber in Kürze Burhoff in einem gesonderten Beitrag in der ZAP 3/2021 berichten wird. Das Übergangsrecht hat gerade N. Schneider in ZAP 1/2021, F. 24 S. 1782 ff. ausführlich erörtert.

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