(OLG Braunschweig, Beschl. v. 4.12.2020 – 1 Ss [OWi] 173/20) • Eine etwaige (Teil-)Nichtigkeit der am 28.4.2020 in Kraft getretenen 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.4.2020 wegen des fehlenden Zitats der für die Einführung der erweiterten Regelfahrverbote maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG steht der Ahndung einer zuvor begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit auf der Grundlage der vorherigen Fassung der BKatV nicht entgegen. Durch Art. 3 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist ausdrücklich lediglich eine Änderung der BKatV in ihrer bisherigen Fassung erfolgt, nicht hingegen deren Aufhebung und Neufassung.

ZAP EN-Nr. 48/2021

ZAP F. 1, S. 83–83

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