(OLG Koblenz, [Hinweis-]Beschl. v. 24.9.2020 – 12 U 646/20) • Nimmt die spätere Erblasserin von ihrer testamentarischen Erbin Leistungen in Anspruch, denen sie einen bestimmten Wert beimisst und die sie mit diesem Wert vergütet, muss ihre Bewertung grds. anerkannt werden; der Bewertung von Leistung und Gegenleistung durch die Parteien sind nur insoweit Grenzen gesetzt, als sie nicht auf Willkür beruhen und somit zu einer Aushöhlung des Pflichtteilsrechts führen dürfen, indem die Erblasserin erbrachte Zuwendungen mit einer, im groben Missverhältnis zu dieser Leistung stehenden Gegenleistung verknüpft und diese Gegenleistung so der Ausgleichspflicht i.R.d. Pflichtteilsergänzungsrechts entzieht. Misst die spätere Erblasserin der Tatsache regelmäßiger Besuche ihrer testamentarisch vorgesehenen Erbin und der sich durch die Besuche und die Unternehmungen ihr eröffneten "Flucht aus der Eintönigkeit des Heimaufenthaltes" eine besondere Wertigkeit bei, erscheint dies verständlich und nachvollziehbar; der Ansatz eines monatlichen Betrags von 1.000 EUR als Gegenleistung für solche Besuche ist – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – in rechtlicher Hinsicht nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Überlässt die spätere Erblasserin ihrer späteren Erbin bereits zu Lebzeiten den für die Veräußerung ihres Hauses erzielten Verkaufserlös in der sicheren Erwartungshaltung, dass sie für den Rest ihres Lebens durch die spätere Erbin versorgt bzw. sozial eingebunden werde, ist für die Berechnung, inwieweit in dieser Überlassung des Kaufpreises eine gemischte Schenkung zu sehen ist, der monatliche Wert der seitens der Erbin zu erbringenden Leistungen mit der allgemeinen statistischen Lebenserwartung der Erblasserin zum Überlassungszeitpunkt zu multiplizieren und um den von § 14 Abs. 1 BewG vorgesehenen Abzinsungsfaktor von 5,5 % zu reduzieren.

ZAP EN-Nr. 33/2021

ZAP F. 1, S. 78–79

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