(ArbG Stuttgart, Urt. v. 22.10.2020 – 11 Ca 2950/20) • Eine fristlose Änderungskündigung mit dem Ziel, eine Einführung von Kurzarbeit zu ermöglichen, kann im Einzelfall als betriebsbedingte Änderungskündigung nach § 626 BGB gerechtfertigt sein. Dies gilt zudem gerade in der Corona-bedingten Situation, bei der die Schließung der Einrichtungen ohne längere Ankündigung (und damit ohne Planbarkeit) vollzogen wirkt und dies sich unvorhersehbar kurzfristig auf den Arbeitsbedarf auswirkt. Würde man dies anders sehen, wäre im Ergebnis bei Verweigerung einzelner Arbeitnehmer die Einführungsmöglichkeit von Kurzarbeit gerade bei längeren Kündigungsfristen (sinnvoll) ausgeschlossen, obwohl die Kurzarbeit primär den Zweck hat, einen Arbeitsplatzabbau zu verhindern.

ZAP EN-Nr. 42/2021

ZAP F. 1, S. 81–81

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