Ist der Luftfrachtführer dem Empfänger wegen des Verlusts von vertretbaren Sachen unter Anwendung deutschen Rechts zum Schadensersatz verpflichtet, bemisst sich die Höhe des zu ersetzenden Schadens grds. nach den von dem Empfänger für die Wiederbeschaffung gleichwertiger Sachen aufzuwendenden Kosten (BGH, Urt. v. 3.7.2008 – I ZR 218/05). Er kann also nur Ersatz des Einkaufspreises verlangen, den er für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache zahlen müsste (BGH, Urt. v. 29.6.1965 – VI ZR 36/64, NJW 1965, 1756, 1757).

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