Da es sich um Kfz handelt, kann die Begehung einer Straftat beim Führen eines eKF zur Entziehung einer bestehenden Fahrerlaubnis führen (§ 69 StGB), zur Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) und zu einem Fahrverbot (§ 44 StGB). Dies betrifft insb. die strafbaren Trunkenheits- und Drogenfahrten. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr kommt die Anordnung einer MPU in Betracht (§ 13 Abs. 1 Nr. 2c FeV; zur Drogenfahrt vgl. § 14 FeV).

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