Nach § 329 Abs. 3 Alt. 1 StPO ist gegen den ausgebliebenen Angeklagten die Vorführung oder Verhaftung anzuordnen, wenn bei einer Berufung der Staatsanwaltschaft nicht ohne ihn verhandelt werden kann. Die Vorführung des Angeklagten dürfte im Übrigen auch dann grundsätzlich zulässig sein, wenn allein der Nebenkläger Berufung eingelegt hat (OLG Köln NStZ 2014, 296). Die Zwangsmaßnahmen stehen allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten sind. Bei der Entscheidung der Frage, ob die Anwesenheit des Angeklagten in der Verhandlung über eine Berufung der Staatsanwaltschaft erforderlich ist, steht dem Berufungsgericht ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Ausfüllung (im Beschwerdeverfahren) nur eingeschränkt zu überprüfen ist (KG, Beschl. v. 12.7.2017 – 4 Ws 115/17). Der Erlass eines Haftbefehl nach § 329 Abs. 3 StPO setzt nicht voraus, dass der Angeklagte zunächst unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens zu einem Fortsetzungstermin geladen wurde (KG a.a.O.).

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