Im BVerfGG ist das Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde nicht ausdrücklich geregelt. Neben der Beschwerdebefugnis, der Selbstbetroffenheit, der Subsidiarität und der Rechtswegerschöpfung genügt ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn eine Beschwer nicht mehr oder noch nicht vorliegt.

Ist eine Beschwer nicht mehr gegeben, kann gleichwohl ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen sein. Hier gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie zur verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (vgl. dazu Rödel, Klagearten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in ZAP F. 19, S. 827, 833 m.w.N.). Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht dabei nach Erledigung insbesondere wenn:

  • die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter belastet (BVerfGE 69, 161, 168),
  • eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerfGE 21, 139, 143),
  • die Grundrechtsverletzung besonders belastend ist und die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe (BVerfGE 74, 102, 115) oder
  • sich die direkte Belastung durch die angegriffene Norm auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht erlangen kann (BVerfGE 34, 165, 180).

Das Vorwirken einer künftigen Beschwer hat demgegenüber in der Praxis kaum nennenswerte Bedeutung und kommt fast ausschließlich bei Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz in Betracht.

 

Praxishinweis:

Zwischen Verkündung und Inkrafttreten eines Gesetzes kann – bezogen auf die zukünftigen Auswirkungen eines Gesetzes auf den Beschwerdeführer – unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsschutzbedürfnis angenommen werden.

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