Schließlich wurde durch das Mietrechtsanpassungsgesetz auch der Schutz gewerblicher Mietverhältnisse, die eingegangen werden, um die angemieteten Räume aus vornehmlich sozialem Interesse Personen zu Wohnzwecken zu überlassen, erweitert. Solche gewerblichen Mietverträge konnten nach bisheriger Rechtslage beliebig befristet und ohne Grund innerhalb der gesetzlichen Fristen gekündigt werden. In den Fällen, in denen die Weitervermietung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, tritt bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses gem. § 565 BGB der Vermieter in die Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem Mieter und dem Dritten begründeten Wohnraummietverhältnis ein. Die Regelung des § 565 BGB findet aber keine Anwendung, wenn die Weitervermietung aus sozialem Interesse erfolgt (BGH, Urt. v. 20.1.2016 – VIII ZR 311/14).

 

Hinweis:

Zum Schutz solcher Mietverhältnisse sowie der in den Wohnungen lebenden Personen wird nunmehr die Anwendbarkeit von Vorschriften des Wohnraummietrechts erweitert auf gewerbliche Mietverhältnisse über Räume, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder anerkannten privaten Trägern der Wohlfahrtspflege angemietet werden, um sie Personen mit dringendem Wohnbedarf zum Wohnen zu überlassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge