Die Möglichkeit die auf eine Wohnung entfallenden Modernisierungskosten zum Gegenstand einer Mieterhöhung zu machen, wird von 11 % der aufgewandten Kosten auf 8 % abgesenkt. Vermieter können noch 11 % der Kosten umlegen bei einem bis zum 31.12.2018 begründetem Mietverhältnis, wenn dem Mieter die Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1 S 1 BGB bis einschließlich 31.12.2018 zugegangen ist. Hat der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 555c BGB angekündigt, so kommt es statt des Zugangs der Modernisierungsankündigung auf den Zugang der Mieterhöhungserklärung nach § 559b BGB an.

 

Hinweis:

Als Folgeänderung wurde auch die Anrechnung von Kürzungsbeträgen, die als Zuschüsse gezahlt wurden bei einer späteren Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete von 11 % auf 8 % abgesenkt. Das führt faktisch zu einer höheren Miete!

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge