(BGH, Beschl. v. 31.10.2018 – XII ZB 300/18) • Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er Verfügungsgelder des Betreuten i.S.v. § 1806 Hs. 2 BGB auf einem Sammelanderkonto verwaltet. Hinweis: § 1805 S. 1 BGB erfordert nicht nur die Trennung der Vermögenssphäre der eigenen Person und der des Betroffenen, sondern auch, die Vermögen mehrerer Mündel oder Betreuten voneinander getrennt zu halten. Dies erlaubt es grds. nicht, Mündelgelder und Gelder von Betreuten dauerhaft gemeinsam mit anderen Fremdgeldern auf Sammelanderkonten zu verwalten. Das Führen von Sammelkonten für Mündel ist deshalb von Gesetzes wegen aufgrund der Sonderbestimmung des § 56 Abs. 3 S. 1 SGB VIII lediglich einem Amtsvormund gestattet.

ZAP EN-Nr. 68/2019

ZAP F. 1, S. 64–64

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