(OLG Frankfurt, Urt. v. 14.6.2017 – 23 U 111/16) • Eine Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag ist zu beanstanden, wenn sie die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ enthält. Die Formulierung ist hinsichtlich des Beginns der Frist unzureichend und kann deshalb den Lauf der Frist nicht gem. § 355 Abs. 2 a.F. BGB in Gang setzen. Greift der Unternehmer in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen. Die – offenbar versehentlich erfolgte – Formulierung „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen“ statt des im Muster vorgesehenen Textes „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen“ stellt einen Eingriff in die Wortwahl dar, der die Verständlichkeit der Widerrufsbelehrung in einem wesentlichen Punkt beeinträchtigt.

ZAP EN-Nr. 30/2018

ZAP F. 1, S. 73–73

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge