Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerrufsbelehrung Bank_001

 

Leitsatz (amtlich)

Die äußere optische Gestaltung der Widerrufsbelehrung genügt dem Deutlichkeitsgebot. Sie enthält zudem die notwendigen Angaben, darunter insbesondere auch die notwendigen Angaben zum Adressaten der Widerrufserklärung einschließlich dessen (postalischer) Erreichbarkeit inklusive E-Mail-Adresse und Faxnummer. Die für eine wirksame Widerrufsbelehrung erforderliche Pflichtangaben, nämlich Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, sind klar und verständlich erteilt. Die im Streitfall verwendeten Possessivpronomen ("mein" bzw. "meins") stellen die vom Gesetz geforderte Anknüpfung an die Vertragserklärung des Verbrauchers sicher.

 

Normenkette

BGB § 355 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.03.2017; Aktenzeichen 2-19 O 86/16)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

 

Gründe

I. Der Kläger als Darlehensnehmer und die Beklagte als Darlehensgeber schlossen am 10.1.2007 einen Darlehensvertrag über eine Gesamtsumme von 82.541,00 EUR unter der Darlehensnummer .... Das Darlehen diente dem Erwerb einer Bestandsimmobilie in Stadt1. Es waren eine Verzinsung in Höhe von 5,19 %, festgeschrieben für 15 Jahre, und eine endfällige Tilgung vereinbart.

Der Darlehensvertrag wurde mit einer Grundschuld zulasten des Objekts besichert. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthielt folgende Widerrufsbelehrung (Bl. 10 d.A.):

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht für jeden einzelnen Kunden

Ich bin an meine auf den Abschluss des nachstehenden Vertrages gerichtete Willenserklärung

Bezeichnung des Vertrags: Datum Filial-/Konto/UKto.-/Vertrags-Nr.

Bank_001 Baufinanzierung .../2007 ...

nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. Bei mehreren Kunden steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Kunden alleine zu.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristlauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir

- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

- die Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der

Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Adressat des Widerrufs

Der Widerruf ist zu senden an meinen nachstehenden bezeichneten Vertragspartner:

Stempel mit vollständiger Postadresse

Bank_001a E-Mail Adresse: ...@....com

... AG Telefax-Nummer: ...

Postkorb ...

Straße1

Stadt2

Widerrufsfolgen

habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von meinem Vertragspartner erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.

Kann ich die von meinem Vertragspartner mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass ich die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von meinem Vertragspartner erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner Widerrufserklärung und mein Vertragspartner 30 Tage nach Zugang meiner Widerrufserklärung erfüllen.

Mit Schreiben vom 12.5.2015 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er wolle den streitgegenständlichen Darlehensvertrag widerrufen. Der Widerruf wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 20.5.2015 zurückgewiesen.

Der Kläger hat erstinstanzlich Feststellung begehrt, dass der Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ... nach dem Widerruf des Klägers vom 20.05.2015 nicht mehr besteht sowie von der Beklagten Ausgleich der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 355 BGB in der damals gültigen Fassu...

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