Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 08.09.2016; Aktenzeichen 2-21 O 9/16)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil, eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs von insgesamt drei Darlehensverträgen im Gesamtvolumen von EUR 140.000,00, die der Finanzierung einer Immobilie (Eigentumswohnung) in Stadt4 dienten und die dinglich besichert wurden.

Im Einzelnen schlossen die Parteien nachfolgende Darlehen:

1. Darlehensnummer 1 vom 09./16.03.2005, Annuitätendarlehen über EUR 80.000,00, 4,55% p.a. festgeschrieben bis 30.03.2015, jährliche Tilgung 3%, monatliche Rate (Zinsen und Tilgung) EUR 503,34

2. Darlehensnummer 2 vom 20.04.2005, Annuitätendarlehen über EUR 47.500,00, zur Verfügung gestellt aus dem KFW-Wohneigentumsprogramm, 4,10% p.a. festgeschrieben bis 30.06.2015, vierteljährliche Rate (Zinsen und Tilgung) EUR 701,93

3. Darlehensnummer 3 vom 24.05.2015, Annuitätendarlehen über EUR 12.500,00, 3,70 % p.a. festgeschrieben bis 30.05.2010, jährliche Tilgung 1%, monatliche Rate (Zinsen und Tilgung) EUR 48,96

Die Darlehen kamen vertragsgemäß zur Auszahlung und wurden in der Folgezeit regelmäßig bedient. Mit Auslaufen der ursprünglich vereinbarten Zinsbindungsfrist wurden die Darlehen jeweils vollständig abgelöst.

Mit Anwaltsschreiben vom 29.07.2015 (Bl. 24 dA) widerriefen die Kläger die verfahrensgegenständliche Darlehen und forderten die Beklagte unter Fristsetzung zur Abrechnung und Herausgabe der Bearbeitungsgebühren und Zinsraten zuzüglich gezogener Nutzungen auf.

Die von der Beklagten verwendete und den Vertragstexten jeweils beigefügte, wortlautidentischen Widerrufsbelehrungen (Bl. 12, 19, 23 dA) lauten, wie folgt:

- 7 -

Anlage zum Darlehensvertrag vom

Darlehen Nr.: 2

Zwischen der

Sparkasse_001

Stadt1-Stadtteil1 - Stadt2 - Stadt3

und Eheleuten Vorname1 und Vorname2 Nachname1,

Widerrufsbelehrung

Sie können auf den Abschluss des oben bezeichneten Geschäfts gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen uns gegenüber in Textform (z.B. per Telefax oder eMail) widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Frist beginnt, wenn diese Belehrung Ihnen zur Verfügung gestellt und von Ihnen unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde und wenn Ihnen eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden, jedoch nicht vor Abgabe Ihrer auf den Abschluss des Geschäfts gerichteten Willenserklärung.

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Sofern Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von uns erhalten haben, ist diese im Falle eines Widerrufs zurückzugewähren. Von Ihnen gezogene Nutzungen sind ebenfalls an uns herauszugeben. Ist eine Rückgewähr der Leistung - z.B. nach Ihrer Natur - ausgeschlossen, so haben Sie stattdessen Werteersatz zu leisten. Der Widerruf ist zu richten an (Kreditinstitut mit Anschrift, Telefax-Nummer, eMail-Adresse)

Sparkasse_001

Straße1

Stadt2

Telefax: ...

E-Mail: x@sparkasse_001

Bitte geben Sie o.g. Aktenzeichen und Darlehensnummer an.

Finanzierte Geschäfte:

Widerrufen Sie einen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an diesen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Ihr Darlehensgeber zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages ist, oder wenn sich Ihr Darlehensgeber bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedient. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären; eine Verwechslung ist aber für sie unschädlich.

...................................... ....................................................

Ort, Datum Unterschrift(en) des Darlehensnehmers

Hinweis: J e d e r Darlehensnehmer erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen, durch die die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden ist. Der durch die Kläger erklärte Widerruf der Darlehensverträge sei nicht wirksam gewesen und habe das Vertragsverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis u...

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