(BGH, Beschl. v. 5.7.2017 – StB 14/17) • Die Annahme einer Mittäterschaft im Sinne einer Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat erfordert konkret umschriebene Vorbereitungshandlungen, die in Verbindung mit den tatbestandlich vorausgesetzten Beweggründen, die dem Tun des Täters zugrunde liegen, bereits eine gewisse Gefahr für die genannten Rechtsgüter begründen. § 89a StGB begründet weder eine Strafbarkeit für Personen, die ausschließlich eine der dort genannten objektiven Tathandlungen vornehmen, noch für Personen, die diese subjektive Vorstellung haben, ohne sie durch eine der abschließend aufgeführten objektiven Tathandlungen nach außen zu manifestieren.

ZAP EN-Nr. 49/2018

ZAP F. 1, S. 78–78

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