(OLG München, Beschl. v. 28.6.2017 – 34 Wx 421/16) • Soll im Grundbuch ein Anspruch auf Rückübertragung gesichert werden, der – unabhängig von einer Geltendmachung durch den zunächst Berechtigten – durch Vorausabtretung für den Fall dessen Ablebens auf einen Dritten übertragen ist, handelt es sich nur um einen zu sichernden Anspruch, so dass dies durch eine einzige Vormerkung erfolgen kann. Der Vermerk über die bedingte Abtretung muss zur Vermeidung einer Grundbuchunrichtigkeit eingetragen werden. Fehlt dieser Zusatz, ist das Grundbuch unrichtig. Ein solcher Vermerk kann im Grundbuch bei der Vormerkung eingetragen werden.

ZAP EN-Nr. 28/2018

ZAP F. 1, S. 73–73

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge