Im Anwendungsbereich der EuInsVO richtet sich die Forderungsanmeldung nach Art. 53 bis 55. Danach stehen ausländischen Gläubigern für die Anmeldung ihrer Forderungen alle im Staat der Verfahrenseröffnung zugelassenen Kommunikationsmittel zur Verfügung. Dies ermöglicht auch die elektronische Einreichung einer Forderungsanmeldung. Ausländische Gläubiger haben die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht („können“), ihre Forderung unter Verwendung des in Art. 55 Abs. 1 EuInsVO genannten Standardformulars anzumelden. Die Ausgestaltung und Festlegung des Standardformulars erfolgt nach der vorgenannten Bestimmung in dem nach Art. 88 EuInsVO vorgesehenen Verfahren durch einen Durchführungsakt der EU-Kommission.

 

Hinweis:

Das Formular trägt den Titel „Forderungsanmeldung“ in sämtlichen Amtssprachen der Organe der Union. Allein für die Anmeldung einer Forderung bedarf es keiner Vertretung durch einen Rechtsbeistand. Etwaige im nationalen Recht bestehende Anforderungen an eine solche Vertretung können daher zumindest für ausländische Gläubiger aufgrund der vorrangigen Vorgabe der EuInsVO nicht aufrechterhalten werden (Riewe, in: Vallender [Hrsg.], EuInsVO, 2017, Art. 53 Rn 2). Lässt sich der Gläubiger durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist nach deutschem Recht eine Vollmacht nur auf Rüge des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers vorzulegen (§ 4 InsO, § 88 Abs. 2 ZPO).

Welche Stelle für die Entgegennahme der Forderungsanmeldungen zuständig ist, ergibt sich aus dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (Art. 7 Abs. 2 lit. h EuInsVO). Hierüber sind die ausländischen Gläubiger im Rahmen der Unterrichtung nach Art. 54 EuInsVO zu unterrichten. Für ausländische Gläubiger beträgt die Anmeldefrist 30 Tage nach Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Insolvenzregister des Staats der Verfahrenseröffnung (Art. 55 Abs. 6 S. 2 EuInsVO).

Die inhaltlichen Anforderungen an die Forderungsanmeldung richten sich – unabhängig davon, ob der Gläubiger das Standardformular verwendet – nach Art. 55 Abs. 2 EuInsVO. Ebenso wie das deutsche Recht sieht auch die EuInsVO die Beifügung von Unterlagen (in Kopie) vor. Der Gläubiger kann die Forderungsanmeldung in jeder Amtssprache der Organe der Union vornehmen (Art. 55 Abs. 5 EuInsVO).

 

Praxishinweis:

Die Verwendung des Standardformulars erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung. Gläubiger sollten allerdings beachten, dass die Verwalter oder das Gericht nicht verpflichtet sind, den Gläubiger auf eine unvollständige Forderungsanmeldung hinzuweisen. Deshalb ist auch wegen der Wirkungen einer ordnungsgemäßen Forderungsanmeldung (Hemmung der Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB) darauf zu achten, das Formular vollständig auszufüllen.

 

Literaturhinweis:

Zur Europäischen Insolvenzverordnung s. Vallender ZAP F. 14, S. 789.

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