Verbraucherbauverträge sind nach der Legaldefinition des § 650i Abs. 1 BGB Verträge, durch die der Unternehmer (§ 14 BGB) von einem Verbraucher (§ 13 BGB) zum Bau eines (gänzlich) neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen (von gleichem Gewicht im Sinne eines wesentlichen Eingriffs in die Konstruktion oder den Bestand des Gebäudes) an einem bestehenden Gebäude (aus einer Hand) verpflichtet wird. § 650i Abs. 1 BGB erfasst hingegen nicht die Vergabe einzelner Gewerke durch den Verbraucher an einen Handwerker, weswegen die praktische Relevanz des Verbraucherbauvertragsrechts möglicherweise gering bleiben wird.

 

Beachte:

Für Verbraucherverträge, die nicht dem Anwendungsbereich des § 650i Abs. 1 BGB unterfallen (sog. nicht-privilegierte Bauverträge), gelten allein die §§ 312 ff. BGB.

Der Verbraucherbauvertrag (auch Änderungen desselben bzw. Nachträge) bedarf – zwecks Vermeidung von Beweisschwierigkeiten in Bezug auf den Vertragsinhalt – ebenso wie die Baubeschreibung (§ 650j BGB, vgl. nachfolgend unter 3.) gem. § 650i Abs. 2 BGB der Textform (§ 126b BGB).

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