Bereits in der letzten Ausgabe des Berufsrechtsreports wurde über das geplante Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen und seine Auswirkungen auf das sog. Non-Legal-Outsourcing berichtet (ZAP 16/2017, S. 837, 839). Mit der Neuregelung werden die offenen Rechtsfragen des "Non-Legal-Outsourcing" wie etwa die Auslagerung von IT-Services auf externe Dienstleister geklärt. Insbesondere wird durch Änderungen der straf- und berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht klargestellt, dass das Offenbaren von geschützten Geheimnissen gegenüber Personen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirken, nicht als strafbares Handeln zu qualifizieren ist, soweit die Offenlegung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der mitwirkenden Personen erforderlich ist; im Gegenzug werden die mitwirkenden Personen in den Straftatbestand des § 203 StGB einbezogen; entsprechende Änderungen sieht das Gesetz für das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53a StPO) und damit mittelbar auch für das Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO vor (s. zu Einzelheiten Cornelius NJW 2017, 3751 ff.; Grupp AnwBl 2017, 816 ff.; Lange ZAP 21/2017, S. 1097 f. sowie speziell zu den Besonderheiten bei Steuerberatern Brüggemann/Rein DStR 2017, 2572; ein Muster für die notwendige Belehrung findet sich bei El-Auwad AnwBl Online 2018, 26). Inzwischen ist das Gesetz v. 30.10.2017 mit Wirkung v. 9.11.2017 in Kraft getreten (BGBl I, S. 3618).

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