(EuGH, Urt. v. 20.12.2017 – C-102/16) • Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 v. 15.3.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl 2006, L 102, S. 1) dürfen Fahrer im Straßentransportsektor die ihnen zustehende regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht in ihrem Fahrzeug verbringen. Hingegen darf die reduzierte wöchentliche Ruhezeit unter bestimmten Voraussetzungen im Fahrzeug eingelegt werden. Hinweis: Der EuGH bestätigt mit dieser – ein in Belgien verhängtes Bußgeld betreffenden – Entscheidung u.a. auch die deutsche Praxis, die die EU-Verordnung schon seit längerem so ausgelegt hatte, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden nicht im Fahrzeug verbracht werden darf. Die täglichen Ruhezeiten von mindestens neun Stunden sowie die unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen verkürzten wöchentlichen Ruhezeiten können hingegen weiter im Fahrzeug verbracht werden, wenn geeignete Schlafmöglichkeiten vorhanden sind.

ZAP EN-Nr. 42/2018

ZAP F. 1, S. 76–76

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