(OLG München, Endurt. v. 7.6.2017 – 15 U 161/16) • Eine Haftung des Rechtsanwalts, der es versäumt hat, den Mandanten auf die Ausschlussfrist für die Geltendmachung seiner Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung hinzuweisen, kommt nicht in Betracht, wenn der Mandant den Nachweis eines unfallbedingten Dauerschadens nicht gem. § 287 ZPO führen kann. Hinweis: Im Anwaltsregressprozess ist ein Grundurteil nur zulässig, wenn festgestellt wird, dass der vom Rechtsanwalt durchzusetzende Anspruch des Mandanten bestand. Zum Klagegrund beim Anwaltsregress gehört auch, ob der durchzusetzende Anspruch des Mandanten (hier der Anspruch auf die Versicherungsleistung) überhaupt bestand. Diese Voraussetzung des Grundurteils ist auch ohne ausdrückliche Berufungsrüge zu prüfen.

ZAP EN-Nr. 54/2018

ZAP F. 1, S. 79–79

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