(OLG München, Beschl. v. 20.10.2016 – 34 Wx 228/16) • Eine Auflassungserklärung ist einer Auslegung grds. zugänglich. Aus der Bestimmung in einer Auflassung, dass die eingetragenen Miteigentümer „den vorbezeichneten Grundbesitz“ auf die Übernehmer „zum Miteigentum zu gleichen Teilen“ übertragen, geht allerdings noch mit der erforderlichen Eindeutigkeit hervor, dass in der Hand der Übergeber keine ideellen Rest-Anteile verbleiben und die Übernehmer gleich große Anteile am Wohnungs- bzw. Teileigentum erlangen sollen. Obgleich das gewollte Ergebnis auf verschiedene Weise herbeigeführt werden kann, liegt bei fehlender Zuordnung der den Gegenstand der Übertragung bildenden Anteile auf einen bestimmten Übernehmer und gleichfalls fehlender individueller Festlegung von ideellen Bruchteilen als Übertragungsgegenstand die Bedeutung am nächsten, dass jeder Miteigentümer von seinem Anteil jeweils die Hälfte auf die Übernehmer überträgt.

ZAP EN-Nr. 45/2017

ZAP F. 1, S. 58–58

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