(BAG, Urt. v. 12.7.2016 – 9 AZR 791/14) • Da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), das als Teil des Persönlichkeitsrechts jedem Grundrechtsinhaber die eigene Entscheidungsbefugnis über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zuerkennt, im Sinne objektiver Normgebung auch auf die Anwendung und Auslegung privatrechtlicher Normen ausstrahlt, kann es damit als solches auch von einem Arbeitnehmer im Hinblick auf die von ihm während des bestehenden Arbeitsverhältnisses geltend gemachte Einsichtnahme in die für ihn von seinem Arbeitgeber geführte Personalakte in Anspruch genommen werden. Sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung führt aber zumindest dann nicht dazu, dass er zur Einsichtnahme einen Anwalt hinzuzuziehen kann, wenn ihm der Arbeitgeber die Anfertigung von Kopien der in der Personalakte befindlichen Schriftstücke ausdrücklich gestattet hat. Insoweit wird dem Transparenzbedürfnis des Arbeitnehmers bereits ausreichend Rechnung getragen. Hinweis: Ob der Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme in die (papiergebundene) Personalakte, der im bestehenden Arbeitsverhältnis aus § 83 Abs. 1 S. 1 BetrVG und bei bereits beendeten aus § 241 Abs. 2 BGB, nicht aber aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach §§ 32, 34 BDSG, ableitbar sein kann (vgl. BAG, Urt. v. 16.10.2010 – 9 AZR 573/09, BAGE 136, 156; zur elektronischen Personalakte: Diller/Schuster DB 2008, 928 ff.) gegen den Willen des Arbeitgebers aber zumindest dem Grund nach durch einen dazu beauftragten Bevollmächtigten (Rechtsanwalt) wahrgenommen werden darf, ist bislang nicht abschließend geklärt, wird aber z.B. vom LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.4.2014 – 5 Sa 385/13, NZA-RR 2014, 465 und entgegen z.B. Kania, in: Erfurter Komm. zum ArbeitsR, 17. Aufl. 2017, BetrVG § 83 Rn 4) abgelehnt; insb. kann sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts ebenso etwa zum Personalgespräch (vgl. Kandaouroff DB 2008, 1210 ff.) oder bei Anhörung zur Verdachtskündigung (vgl. LAG Hessen, Urt. v. 1.8.2011 – 16 Sa 202/11) stellen.

ZAP EN-Nr. 65/2017

ZAP F. 1, S. 62–63

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