(BGH, Urt. v. 25.10.2016 – XI ZR 9/15) • Bestimmungen in AGB eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos Kosten i.H.v. 6,90 EUR pro Rechnungsabschluss zum Ende eines Kalenderquartals anfallen, soweit die angefallenen Sollzinsen diese Kosten nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht erhoben werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht und die Kunden des Kreditinstituts entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung liegt darin, dass die angegriffene Klausel die Kunden der Bank mit einem Aufwand für Tätigkeiten belastet, die sie in ihrem eigenen Interesse erbringt.

ZAP EN-Nr. 46/2017

ZAP F. 1, S. 58–58

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