(OLG Braunschweig, Beschl. v. 6.10.2016 – 2 W 62/15) • Ein Sachverständiger erhält als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Maßgeblich für die Vergütung des Sachverständigen ist die für die Erstattung des familienpsychologischen Gutachtens erforderliche, nicht die tatsächlich aufgewandte Zeit. Diese ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem Aufwand des Sachverständigen mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen orientiert. Für das Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten ist ein durchschnittlich notwendiger Zeitaufwand von 50 Blatt pro Stunde angemessen, für die Beurteilung einschließlich endgültiger textlicher Umsetzung ist grds. ein durchschnittlicher Zeitaufwand von einer Stunde für ein bis drei Gutachtenseiten in Ansatz zu bringen. Zu berücksichtigen ist, wenn im Beurteilungsteil in erheblichem Umfang die Untersuchungsergebnisse wiederholt werden, sich andererseits aber die Darstellung im üblichen Rahmen bewegt. In diesem Fall sind zwei Gutachterseiten/Stunde angemessen.

ZAP EN-Nr. 54/2017

ZAP F. 1, S. 60–60

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge