Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit diese nicht steuerfrei ist, § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Die Bewertung ist auf den Stichtag des Todes des Erblassers oder bei Schenkungen auf den Tag des Eintritts der Bereicherung abzustellen (Stichtagsprinzip des § 11 ErbStG unter Verweis auf § 9 ErbStG).

Allgemein, und damit auch für das Betriebsvermögen, gilt der Grundsatz der realitätsgerechten Wertrelation. Das BVerfG hatte in einer früheren Entscheidung (Beschl. v. 7.11.2006, BVerfGE 117, 1 und zuvor auch schon in BVerfGE 93, 165, 172 f.) bereits vom Gesetzgeber eingefordert, für alle Vermögenswerte eine einheitliche Bemessungsgrundlage heranzuziehen, da auch für alle Tatbestände ein einheitlicher Steuersatz gelte. Hiernach gilt für alle Bewertungen der gleiche Maßstab des gemeinen Werts, also des aktuellen Veräußerungspreises. Dieser Wert liegt allerdings nur bei wenigen Wirtschaftsgütern vor. Werden dann pauschale Wertansätze gebildet oder typisiert, sieht das BVerfG (BVerfGE 117, 1, 36) generelle Bedenken. Daher ist generell der individuelle Wert festzustellen. Dies führt immer wieder zu Bewertungsschwierigkeiten in der Praxis der Vielzahl der Veranlagungsfälle und der Verschiedenheit der Wirtschaftsgüter. Gerade bei der Bewertung von Betriebsvermögen zeigt sich die Schwierigkeit darin, dass es aufgrund komplexer rechtlicher Verpflichtungen nicht einfach "versilberbar" und darüber hinaus auch eine Sozialverpflichtung einzupreisen ist. Bei börsennotierten Kapitalgesellschaften ist die Bewertung einfach: § 11 Abs. 1 BewG knüpft an den tagesaktuellen Börsenwert an. Bei nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften regelt § 11 Abs. 2 BewG die Anwendung der allgemeinen Betriebsvermögensgrundsätze in §§ 109, 95, 97 BewG, mithin eine unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Struktur des Betriebsvermögens stichtagsbezogene umfassende Gesamtbewertung unter Einbeziehung auch aller stillen Reserven, die vorrangig in einem Vergleichswertverfahren an Verkäufe unter fremden Dritten anknüpft, die weniger als ein Jahr zurückliegen, § 11 Abs. 2 S. 2 BewG. Diese Werte liegen aber nur selten vor. Daher ist eine Bewertungsmethode des gesamten Betriebsvermögens (auch bei nur anteiliger Übertragung) in Ansatz zu bringen, die unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Unternehmens oder einer anderen anerkannten Methode einen zeitnahen Verkaufswert widerspiegelt. Dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises für das Unternehmen zugrunde legen würde, § 11 Abs. 2 S. 2 BewG. Mindestwert ist hierbei allerdings die Summe der Verkehrswerte der Einzelwirtschaftsgüter abzüglich der Schulden, § 11 Abs. 2 S. 3 BewG.

Wer beruflich in der Praxis der Unternehmensbewertung tätig ist, kennt die zwei gängigen Bewertungsverfahren, Ertragswertmethode (so auch Standard IDW S 1) und discounted cash flow. Beiden Methoden liegt zugrunde, die bisherigen Renditen als Vergangenheitsbetrachtung zur Kenntnis zu nehmen und hieraus künftige Ergebnisse fortzuschreiben und mit den Renditeforderungen der Eigenkapitalgeber auf den Bewertungszeitpunkt abzuzinsen, zu diskontieren. Da hierbei die künftigen Erträge ja nicht gemessen, sondern geschätzt werden, zeigt sich der große Spielraum der denkbaren Planungsszenarien und der darauf errechneten Prognose. Der hieraus errechnete Jahresprognosewert ist dann zu kapitalisieren mit der Bezugsgröße eines Basiszinssatzes (also dem marktüblichen Zinssatz für risikofreie Kapitalanlagen) unter Einbeziehung eines Risikozu- oder -abschlags, der die tatsächliche individuelle Marktlage des Unternehmens widerspiegelt und erforderliche Investitionen erfasst, alles verbunden mit sehr subjektiven Einschätzungen. Dieser Wert ist für einen Steuerpflichtigen nicht selbst ermittelbar und bedarf stets eines in jeder Hinsicht aufwändigen Bewertungsgutachtens. Berater in diesem Bereich haben Freude daran (zu den Bewertungsverfahren s. auch Heurung ZErb 2016, 396 ff.).

§§ 199 ff. BewG sehen wahlweise und auf Antrag des Steuerpflichtigen auch eine Erleichterung in der Form des vereinfachten Ertragswertverfahrens vor, soweit der Unternehmenswert auch realistisch allein auf die Erträge gestützt werden kann und nicht offensichtlich unzutreffende Ergebnisse erzielt werden. Hier wird der Durchschnitt der Erträge der letzten drei Jahre vor dem Übertragungsstichtag (also die letzten drei Erträge durch drei geteilt) mit einem Kapitalisierungsfakor nach § 203 BewG vervielfältigt. Hier ist die erste Neuregelung zu erwähnen, die nach § 203 Abs. 1 BewG einen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 vorgibt, verbunden mit einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen auf Bewertungen mit einem Stichtag nach dem 31.12.2015, § 205 Abs. 11 BewG

Wer also im Januar 2016 nach dem bisherigen vereinfachten Ertragswertverfahren übertragen und bewertet hat, ist hier von einer verfassungsrechtlich sehr bedenklichen (vgl. Höreth/Stelzer DStZ 2016, 901, 909) Rückwirkung betroffen. Die Literatur (Beznoska/Hentze ...

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