Bisweilen steht nicht einmal ein fixer Zeitpunkt zur Verfügung, bei dem im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen, angeknüpft werden kann, etwa, wenn Entschädigung für Schmerzen verlangt wird, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt haben. Vielfach weiß der Patient selbst nicht, auf welchem tatsächlichen Grund sein als Schaden anzusehender aktueller physischer oder psychischer Zustand beruht. In der Regel wird "notgedrungen" ein gemeinschaftliches Gericht für alle Ärzte/Krankenhäuser bestimmt, deren Verhalten für den geltend gemachten Schaden nach dem Vortrag des Klägers/Gesuchstellers ursächlich gewesen sein kann. Das lässt sich – gerade wenn Ersatz immateriellen Schadens verlangt wird – nur selten ausschließen.

 

Beispiel:

Verlangt wird Schmerzensgeld wegen Zahnschmerzen, deren Ursache erst ein vierter Zahnarzt beseitigt hatte. Bestimmt wird das Gericht des ersten Zahnarztes, weil sich die Symptome später nicht verändert hatten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.9.2009 – I-5 Sa 64/09; v. 7.10.2010 – I-5 Sa 65/10).

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