Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung geltend.

Die Beklagte begab sich zu Beginn des Jahres 1991 zur zahnärztlichen Behandlung in die Praxis des Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2 war zu diesem Zeitpunkt als zur Ausbildung angestellter Zahnarzt in der Praxis des Beklagten zu 1 tätig. Die überwiegend vom Beklagten zu 2 durchgeführte Behandlung der Klägerin wurde vom Beklagten zu 1 überwacht. Darüber hinaus wirkte dieser teilweise selbst direkt an der Behandlung der Klägerin mit. Ziel der Behandlung war die Instandsetzung des zum damaligen Zeitpunkt äußerst schlechten Gebisszustandes der Klägerin. Im Rahmen der durchgeführten Behandlungen vom 04.02. bis 04.03.1991 wurden der Klägerin im Unterkiefer Brücken von Zahn 44 bis 47 sowie 34 bis 36 eingesetzt und im Oberkiefer eine Teilprothese eingegliedert, welche an den Zähnen 13 und 14 sowie an einer Brücke von Zahn 21 bis 23 und an Zahn 17 befestigt wurde. Die Zähne 13 und 14 wurden überkront. Da die Klägerin Sozialhilfeempfängerin ist, wurde ihr die Zahnbehandlung zu 100 % von der Krankenkasse ersetzt.

Die Klägerin trägt vor, bereits während des Zeitraums der Behandlung (insbesondere des Abschleifens ihrer Zähne) seien mehrfach die vom Beklagten angebrachten Provisorien abgefallen, wodurch sie erhebliche Zahnschmerzen erlitt. Nach Beendigung der Behandlung am 04.03.1991 habe die Oberkieferprothese nicht richtig angelegen, worauf sie den Beklagten zu 2 auch aufmerksam gemacht habe. Die Prothese habe ihr beim Essen erhebliche Zahnschmerzen bereitet. Sie habe die Prothese regelmäßig herausgenommen und dann bemerkt, dass mit zunehmender Zeit deren Wiedereinsetzen immer schwieriger geworden und am Schluss überhaupt nicht mehr möglich gewesen sei. Gegenüber der zuständigen Krankenkasse habe sie deshalb eine Neuanfertigung der zahnärztlichen Versorgung verlangt, woraufhin von der Krankenkasse eine Begutachtung hinsichtlich der Leistungen der Beklagten eingeholt worden sei. Im Rahmen dieses Gutachtens des Zahnarztes Dr. ... sei u.a. festgestellt worden, dass die Kronen im Oberkiefer erneuert werden müssten, da bei Zahn 14 und 21 die Präparationsgrenzen nicht erreicht worden seien. Bei Zahn 13 sei die Krone perforiert gewesen und die Brücke von Zahn 34 bis 46 sei nicht funktionstüchtig gewesen, da die Pfeilerkrone an Zahn 34 einen abstehenden Kronenrand aufgewiesen habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Kronen im Oberkiefer sowie die gefertigte Teilprothese für den Oberkiefer komplett neu angefertigt werden musste. Die Arbeit der Beklagten habe demgemäß gravierende Mängel aufgewiesen, die dazu führten, dass die Klägerin erhebliche Zahnschmerzen erlitt, insbesondere deshalb, weil die Krankenkasse eine Kostenzusage für eine weitere zahnärztliche Behandlung von der Durchführung der Begutachtung abhängig gemacht habe. Eine Nachbehandlung durch die Beklagten sei ihr unzumutbar gewesen, da es sich um derart gravierende Mängel gehandelt habe. Die Folge sei eine extreme Empfindlichkeit eines links oben liegenden Zahnes gewesen, welcher sowohl auf Wärme, als auch auf Kälte, Druck und Süßes sowie auf jede Berührung schmerzhaft reagiert habe. Erst am 04.12.1991 habe sich die Krankenkasse bereit erklärt, die Kosten einer Behandlung durch einen Drittzahnarzt zu übernehmen. Eine Behandlung durch die Zahnärztin Dr. mim sei erst nach Bewilligung des Kostenplanes durch die Krankenkasse ab dem 26.03.1992 erfolgt. Bis zum Abschluss dieser Behandlung Ende August 1992 habe die Klägerin ständig unter Schmerzen gelitten, so dass ihre Lebensfreude aufs erheblichste beeinträchtigt gewesen sei.

Die Klägerin macht nunmehr in erster Linie Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten geltend, welche sie in einer Größenordnung von DM 12.000 als angemessen erachtet. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagten auch für zukünftige Schäden aus der ihrer Meinung nach fehlerhaften Zahnbehandlung einzustehen haben. Zur Verfolgung ihrer Rechte gegenüber der Krankenkasse seien ihr des Weiteren Anwaltskosten in Höhe von DM 379,96 entstanden. Schließlich verlangt sie die Zahlung eines Betrags in Höhe von DM 295,11 für die Anbringung einer Verblendung im sichtbaren Bereich der oberen Prothetik, welche von der Krankenkasse nicht erstattet worden sei.

Die Klägerin beantragt demgemäß,

1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, zzgl. 4 % Zinsen ab Zustellung der Klage zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden resultierend aus der fehlerhaften Zahnbehandlung vom 04.02.1991-04.03.1991, soweit er nicht auf Dritte übergegangen ist, zu ersetzen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 675,07 DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung der Klage zu bezahlen.

Die Beklag...

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