Nach Art. 10 S. 1 EuGVVO kann der Haftpflichtversicherer auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Ist bereits eine Klage des Geschädigten gegen den Versicherten oder den Versicherer vor einem deutschen Gericht anhängig, lässt Art. 11 EuGVVO eine Ladung des jeweils anderen nach Streitverkündung als Streithelfer vor dieses Gericht zu. Sollen Versicherter und Versicherer gemeinschaftlich auf Schadensersatz verklagt werden, ist Gerichtsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht nur möglich, sondern empfehlenswert. Der gesetzliche Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gleicht jedenfalls den Ansprüchen gegen Halter und Fahrer gem. §§ 7, 18 StVG. Der Unfall als solcher schafft Gleichartigkeit, was den tatsächlichen Grund anbelangt.

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